AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Blütenrausch Eventfloristik, im Folgenden Blütenrausch genannt

Stand: 04.03.2016

1. Geltungsbereich

Allen unseren Verträgen mit einem Auftraggeber (AG) liegen ausschließlich diese AGB zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Blütenrausch Leistungen erbringt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

2. Vertragsschluss

Ein Angebot von Blütenrausch ist freibleibend und unverbindlich. Erst die Bestellung durch den AG und die Bestätigung durch Blütenrausch macht das Angebot im Sinne des § 145 BGB verbindlich.

3. Art und Umfang der Leistung

Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Technisch oder organisatorisch bedingte Änderungen bleiben Blütenrausch vorbehalten, soweit der Vertragsgegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den AG zumutbar sind. Darüber hinausgehende Leistungen wie ins Besondere Dokumentationen sind nicht automatisch Bestandteil des Vertrages, werden aber auf Wunsch nach Aufwand gegen Berechnung erstellt.

4. Vergütung

Durch die vereinbarten Preise sind die Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung und den sonstigen Vertragsbedingungen zur vertraglichen Leistung gehören. Änderungen, die von Seiten des AG gewünscht werden, sind schriftlich zu fixieren und werden entsprechend abgerechnet.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Abweichende Zahlungsziele bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Blütenrausch ist berechtigt, Vorschüsse in Höhe von bis zu 70% der Auftragssumme zu verlangen.

6. Fristen und Termine

Verbindliche Liefertermine und -fristen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Die Leistung von Blütenrausch ist erst fällig, wenn der AG die vereinbarte Vorauszahlung oder einen geforderten Vorschuss nach Ziff. 5 Satz 3 geleistet hat. Im Falle höherer Gewalt, einem anderen für Blütenrausch unabwendbaren Umstand (z.B. staatliche Weisungen, Streik, Aussperrung) – auch, wenn ein derartiges Ereignis bei einem Nachunternehmer von Blütenrausch eintritt – oder einer in die Risikosphäre des AG fallenden Behinderung verlängern sich die Liefertermine und -fristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Leistung.

7. Mitwirkung des AG

Der AG hat ihm obliegende Mitwirkungshandlungen oder -pflichten unentgeltlich, vollständig und so rechtzeitig zu erbringen, dass Blütenrausch die auszuführende Leistung unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Fristen oder Termine erbringen kann. Nicht termingerechte Lieferung vereinbarter Vorleistungen kann zum Verschieben des Abgabetermins führen. Der AG wird entsprechend darauf hingewiesen. Das kann auch in mündlicher Form geschehen.

8. Untersuchungspflicht und Abnahme

Die Leistung von Blütenrausch ist unverzüglich nach Erhalt auf ihre Vertragsgemäßheit hin zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen sind Blütenrausch innerhalb einer Frist von höchstens 5 Arbeitstagen mitzuteilen. Unterbleibt eine derartige Beanstandung, gilt die Leistung mit Ablauf der Prüffrist als genehmigt und kann somit abgerechnet werden.

9. Mängelansprüche

Blütenrausch ist verpflichtet, Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, zu beseitigen, wenn der AG dies verlangt. Kommt Blütenrausch einer schriftlichen Mängelbeseitigungsaufforderung mit Ablehnungsandrohung in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der AG die Mängel auf Kosten von Blütenrausch beseitigen lassen. Ist die Beseitigung des Mangels nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, kann Blütenrausch die Mängelbeseitigung verweigern und der AG die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen leistet Blütenrausch im Rahmen der in Ziff. 10 festgelegten Grenzen.

10. Haftung

Blütenrausch haftet gegenüber dem AG nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, wenn Blütenrausch die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ferner haftet Blütenrausch für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen. Die Haftung für sonstige Schäden ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Blütenrausch haftet in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des AG, indirekte Schäden und (Mangel-) Folgeschäden. Eine weitergehende als in den vorgenannten Sätzen 1 bis 4 vorgesehene Haftung auf Schadensersatz, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

11. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt

An von Blütenrausch im Rahmen einer Präsentation, eines Angebotes oder der Vertragsdurchführung hergestellten Konzeptionen, Entwürfen, Texten, Zeichnungen, Unterlagen, Modellen und sonstigen Leistungen behält sich Blütenrausch das Urheberrecht und – bis sämtliche Forderungen von Blütenrausch auf der Geschäftsbeziehung mit dem AG beglichen sind – das Eigentumsrecht vor. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen vom AG – in welcher Form auch immer – nicht weiter genutzt und Dritten nur mit schriftlicher Genehmigung von Blütenrausch zugänglich gemacht werden.

12. Geheimhaltung

Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle im Rahmen der Angebots- und/oder Vertragsphase erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden. Dies gilt auch für vereinbarte Abweichungen von den Zahlungsbedingungen und Höhe gewährter Skonti.

13. Werbeerlaubnis

Blütenrausch ist berechtigt, den Namen des AG sowie Bildmaterial etc. von der Leistung – sofern diese der (Fach-) Öffentlichkeit zugänglich ist oder war – im Rahmen der Firmenwerbung in jeglicher Form als Referenz zu nutzen.

14. Kündigung durch den AG

Der AG kann den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der AG, ist Blütenrausch berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; Blütenrausch muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was Blütenrausch infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand ist Kaarst.

16. Sonstiges

Auch auf Vertragsverhältnisse mit einem ausländischen AG ist – mit Ausnahme des UN-Kaufrechts – deutsches Recht anzuwenden. Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird die Geltung der übrigen Vorschriften dieser AGB hierdurch nicht berührt.